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Freizügigkeitsbescheinigung

Der Bundestag hat am 26. Oktober 2012 ein Änderungsgesetz zum  FreizügG/EU beschlossen, das aus Gründen des Bürokratieabbaus die Abschaffung der “Freizügigkeitsbescheinigung” für Unionsbürger vorsieht. Unionsbürger weisen Ihren Aufenthalt gegenüber Behörden, Vermietern, Arbeitgebern usw. künftig ebenso wie Deutsche nur noch durch die Meldebestätigung nach dem Melderecht nach.

 

Bescheinigung des Daueraufenthaltsrechts

Eine Bescheinigung des Daueraufenthaltsrechts  ist eine amtliche Bestätigung für Staatsangehörige der Europäischen Union und des übrigen Europäischen Wirtschaftsraums (mithin auch für die Bürger von Island, Lichtenstein und Norwegen) über das Bestehen eines Daueraufenthaltsrechts in Deutschland. Nicht erteilt wird die Bescheinigung an Schweizer Bürger, sie erhalten weiterhin einen Aufenthaltserlaubnis-CH.

 

Voraussetzungen für die Erteilung

  • in den ersten fünf Jahren Aufenthalt im Status einer Arbeitnehmers oder eines Selbstständigen (Kurzzeitige Arbeitslosigkeit bei grundsätzlicher Suche nach einer neuen Beschäftigung – Meldung bei der Agentur für Arbeit / beim Jobcenter als Arbeitssuchend – ist unschädlich) oder
  • Lebensunterhaltssicherung auf andere Weise (z. B. durch Altersrente oder Vermögen), wenn gleichzeitig ausreichender Krankenversicherungsschutz besteht.

Das Daueraufenthaltsrecht entsteht bereits mit Erfüllung der gesetzlichen Anspruchsvoraussetzungen. Die Ausstellung der Bescheinigung hat daher nur deklaratorische Wirkung und ist kein Verwaltungsakt. Das Daueraufenthaltsrecht ist auf Antrag unverzüglich zu bescheinigen. Die Bescheinigung des Daueraufenthalts wird in Papierform erteilt.

 

Erforderliche Unterlagen

  • ausgefülltes Antragsformular (erhältlich in Ihrer Ausländerbehörde oder Online)
  • gültiger Pass oder Personalausweis
  • ein aktuelles Lichtbild (“Biometriefoto”)
  • Nachweis über die Erfüllung der gesetzlichen Voraussetzungen für die Erteilung (Meldebestätigung, Nachweis über Lebensunterhaltssicherung von fünf Jahren Aufenthalt)

 

Gebühren

  • 8,00 Euro (für Minderjährige 4,00 Euro)

Kostenerhebung nach der Aufenthaltsverordnung (AufenthV).