+49 (0) 371 / 260 03 35

Satzung

Über uns

Satzung des Vereins

Unsere Vereinssatzung (Stand 06.07.2014) enthält Informationen über die Ziele unseres Vereins, die Vereinsorgane und Regelungen zur Mitgliedschaft.

Den vollständigen Text unserer Vereinssatzung können Sie hier nachlesen:

 

Satzung des Ungarischen Kulturvereins Chemnitz und Umgebung e. V.

 

§ 1 Name, Sitz und Grundsätze des Vereins

(1) Der Verein führt den Namen „Ungarischer Kulturverein Chemnitz und Umgebung e. V.“ (auf Ungarisch „Magyar Kulturális Egyesület Chemnitz és környéke“).
(2) Der Verein hat seinen Sitz in Chemnitz.
(3) Der Verein ist gemeinnützig tätig.
(4) Das Gründungsjahr ist 2010
(5) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck und Aufgaben des Vereines

(1) Zweck des „Ungarischer Kulturverein Chemnitz und Umgebung e. V.“ (in Folgendem Verein) ist die Vermittlung und Pflege der ungarischen Kultur.
(2) Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch:
1. Vertiefung der Völkerverständigung, insbesondere auf kulturellem und sozialem Gebiet sowie Aufbau und Betreiben eines Kulturzentrums.
2. Pflege und Vermittlung der ungarischen Kultur und der ungarischen Sprache.
• Vorstellung und Förderung des traditionellen Brauchtums/der ungarischen Kultur durch Organisation von Veranstaltungen (Aufführungen, Festivals, Ausstellungen, Konferenzen, Bildungskurse, Lesungen usw.) sowohl in deutscher als auch in ungarischer Sprache
• Organisation kultureller und sportlicher Programme
• Einrichtung von vorschulischen und schulischen Lerngruppen für Kinder und Jugendliche auf Ungarisch.
• Unterricht der deutschen Sprache für aus Ungarn zugezogene Kinder, Jugendliche und Erwachsene.
• Unterricht der ungarischen Sprache als Fremdsprache
3. Förderung des Zusammenhaltes der Menschen mit ungarischer Abstammung aus Chemnitz und Umgebung
4. Zusammenarbeit mit landsmannschaftlichen Zusammenschlüssen/Vereinigungen anderer Ungarngruppen und der einheimischen Bevölkerung.
5. Ausbau der Beziehung zu und Vernetzung mit anderen (Kultur-)Vereinen.

§ 3 Gemeinnützigkeit

(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabeordnung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereines dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Vereinszweck fremd sind, oder durch eine unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.
(2) Aufwendungen, die den Mitgliedern im Rahmen ihrer Vereinstätigkeit entstehen, können auf Beschluss des Vorstandes durch den Verein übernommen werden. Ein Anspruch der Mitglieder auf Kostenübernahme besteht ohne Vorstandsbeschluss nicht.
(3) Der Verein finanziert seine Tätigkeit aus Mitgliedsbeiträgen, Spenden, staatlichen und kommunalen Zuwendungen sowie sonstigen Einnahmen.
(4) Der Verein ist parteipolitisch und konfessionell neutral und enthält sich jeglicher Politik, Glaubens- und Rassendiskriminierung.

§ 4 Vereinsmitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft im Verein kann jede natürliche volljährige und geschäftsfähige sowie jede juristische Person erwerben, welche die Ziele und Satzung des Vereins sich zu Eigen macht und den Jahresbeitrag zahlt.
(2) Der Aufnahmeantrag ist schriftlich an den Vorstand zu stellen. Dieser entscheidet über die Aufnahme. Der Antragsteller wird über die Aufnahme bzw. Ablehnung der Aufnahme schriftlich benachrichtigt. Die Ablehnung der Aufnahme ist nicht anfechtbar. Sie bedarf keiner Begründung durch den Vorstand. Mit dem Beitritt zum Verein wird die Beitragsordnung in ihrer jeweils geltenden Fassung anerkannt
(3) Ein Ehrenmitglied des Vereines ist eine solche natürliche Person, die die Arbeit des Vereines in besonderer Weise (ideell oder materiell) unterstützt. Das Ehrenmitglied hat Stimmrecht, zahlt aber keinen Beitrag. Die Ehrenmitgliedschaft wird auf Vorschlag des Vorstandes durch die Mitgliederversammlung verliehen.

§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Tod, Ausschluss oder durch die Auflösung des Vereines.
(2) Die Mitgliedschaft kann mit einer Mindestfrist von sechs Wochen zum Ende eines Kalenderjahres schriftlich gekündigt werden.
(3) 1. Der Verein kann Mitglieder ausschließen, die gegen die Satzung verstoßen oder den Jahresbeitrag nach zweimaliger Mahnung nicht entrichtet haben. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand, das betroffene Mitglied ist vom Vorstand schriftlich über die getroffene Entscheidung zu informieren. Dem Mitglied ist vor der Beschlussfassung über seinen Ausschluss Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
2. Gegen den Beschluss des Vorstandes kann innerhalb einer Frist von vier Wochen nach Mitteilung des Ausschlusses Widerspruch eingelegt werden. Der Widerspruch ist an den Vorstand zu richten. Über den Widerspruch entscheidet die nächste Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Der Ausschluss eines Mitgliedes wird mit der Beschlussfassung des Vorstandes, im Falle des Widerspruchs mit der Beschlussfassung durch die Mitgliederversammlung wirksam.
(4) Im Falle der Auflösung des Vereins werden die Mitglieder schriftlich benachrichtigt.

§ 6 Vereinsorgane

(1) Die Organe des Vereines sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.

§ 7 Mitgliederversammlung

(1) 1. Die ordentliche Mitgliederversammlung wird mindestens einmal jährlich, in der Regel im ersten Quartal des jeweiligen Geschäftsjahres, durch den Vorstand einberufen.
2. Die Mitgliederversammlung ist schriftlich oder auf Wunsch per Email unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen einzuberufen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Es gilt das Datum des Poststempels bzw. der Zusendung per Email.
3. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied an den Verein schriftlich bekannt gegebene Adresse gerichtet ist.
4. Die Tagesordnung ist in der Einladung bekannt zu geben.
(2) Der Vorstand kann eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist durch den Vorstand einzuberufen, wenn die Einberufung von 1/10 der Mitglieder schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe gegenüber dem Vorstand verlangt wird. Für die außerordentliche Mitgliederversammlung gelten die Vorschriften für die ordentliche Mitgliederversammlung entsprechend.
(3) In einer Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied eine Stimme.
(4) Die Mitgliederversammlung wird von einem Vorstandsmitglied geleitet.
(5) Die Mitgliederversammlung ist berechtigt:
• zur Entgegennahme und Überprüfung der Berichte des Vorstandes und des Jahresabschlussberichtes der Kassenprüfer;
• zur Entlastung des Vorstandes;
• zur Festsetzung der Höhe und der Fälligkeit der Mitgliedsbeiträge;
• zur Wahl und Abwahl des Vorstandes;
• zur Wahl und Abwahl der Kassenverwalter;
• zur Ernennung von Ehrenmitgliedern;
• zur Beschlussfassung über die Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins;
• zur Beschlussfassung über die Berufung gegen einen Ausschließungsbeschluss des Vorstandes;
• zur Wahl des/der Geschäftsführers/Geschäftsführerin
• zur Entscheidung über alle Rechtsgeschäfte mit einem Wertumfang von mehr als 5.000 Euro je Einzelfall.
Darüber hinaus ist jedes Vereinsmitglied berechtigt, Vorschläge zur Arbeit des Vereins im Rahmen der Mitgliederversammlung zu unterbreiten sowie Anmerkungen oder Meinungen zur Vereinstätigkeit äußern.
(6) Beschlussfassung:
• Jede satzungsmäßig einberufene Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Zahl der teilnehmenden Mitglieder beschlussfähig.
• Sofern in dieser Satzung keine anderen Regelungen enthalten sind, entscheidet die Mitgliederversammlung bei Wahlen und Abstimmungen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.
(7) Die Wahl des Vorstandes und der Kassenverwalter erfolgt schriftlich und geheim. Es kann offen gewählt werden, sofern keines der anwesenden Mitglieder der offenen Wahl widerspricht. Im Übrigen bestimmt der Versammlungsleiter die Art der Abstimmung.
(8) Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll in deutscher Sprache zu erstellen, dieses ist vom/von der Versammlungsleiter/in und Protokollführer/in zu unterzeichnen.

§ 8 Vorstand

(1) Der Gesamtvorstand des Vereines besteht aus dem/der Vorsitzenden, zwei stellvertretenden Vorsitzenden, dem/der Protokoll- und Schriftführer/in, dem/der Kassenverwalter/in und zwei Beisitzerinnen/Beisitzern.
(2) Der Verein wird durch jeweils zwei Vorstandsmitglieder, darunter der/die Vorsitzende oder ein/eine Stellvertreter/in, gemeinsam vertreten. Der Verein wird in der Öffentlichkeit durch mindestens ein Vorstandsmitglied vertreten.
(3) Der Vorstand ist grundsätzlich ehrenamtlich tätig. Die Mitgliederversammlung kann eine jährliche pauschale Tätigkeitsvergütung für Vorstandsmitglieder beschließen. Der Vorstand kann zur Ausübung der laufenden Geschäfte einen Geschäftsführer als besonderen Vertreter nach § 30 BGB mit Zustimmung der Mitgliederversammlung bestellen und diesem die zur Geschäftsführung erforderliche Vollmacht erteilen. Die Bestellung und Erteilung der Vollmacht bedarf eines gesonderten Beschlusses des Vorstandes. Der Geschäftsführer ist berechtigt, an den Sitzungen des Vorstandes mit beratender Stimme teilzunehmen
(4) Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereines zuständig, soweit diese nicht der Mitgliederversammlung vorbehalten sind. Er hat insbesondere folgende Aufgaben:
• Vertretung des Vereins in der Öffentlichkeit und gegenüber den Medien.
• Führung der laufenden Geschäfte des Vereins.
• Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung.
• Durchsetzung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung.
• Ordnungsgemäße Buchführung, Erstellung des Jahresberichtes, Aufstellung eines Haushaltsplans für jedes Geschäftsjahr
• Verwaltung des Vereinsvermögens
• Beschlussfassung über die Aufnahme von Mitgliedern.
(5) Geschäfte ab einem Wert über 2.500 € bedürfen im Innenverhältnis der Zustimmung des Gesamtvorstandes. Bis zu dieser Wertgrenze entscheidet der/die Vorsitzende oder der/die Stellvertreter/in gemeinsam mit dem/der Kassenverwalter/in.
(6) Vorstandssitzungen finden jährlich mindestens dreimal statt. Die Einladung zu Vorstandssitzungen erfolgt durch die/den Vorsitzende/n, dessen Stellvertreter/in oder den Geschäftsführer schriftlich unter Einhaltung einer Einladungsfrist von mindestens 7 Kalendertagen.
(7) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens vier Vorstandsmitglieder zur ordnungsgemäß einberufenen Sitzung anwesend sind. Er fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegeben Stimmen. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.
(8) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Er bleibt bis zur satzungsmäßigen Bestellung des nächsten Vorstandes im Amt. Vorstandsmitglieder können nur Mitglieder des Vereins werden.
Eine Abwahl des Vorstandes durch die Mitgliederversammlung ist möglich. Diese bedarf der Zustimmung der zur Mitgliederversammlung anwesenden stimmberechtigten Mitglieder (einfache Mehrheit).
(9) Wird eine Vorstandsstelle innerhalb der Wahlperiode frei, so wählt der verbliebene Vorstand den zugleich beim Amtsgericht anzumeldenden kommissarischen Nachfolger bis zur nächsten Mitgliederversammlung.
(10) Mit der Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt eines Vorstandsmitgliedes.

§ 9 Kassenführung und -prüfung

(1) Die Kassenführung erfolgt durch den/die Kassenverwalter/in.
(2) Zur Überprüfung der Kassenführung sind von der Mitgliederversammlung mit der Vorstandswahl zwei Kassenprüfer für die Dauer der Amtszeit des Vorstandes zu bestimmen. Diese haben die Aufgabe, mindestens einmal jährlich das zurückliegende Geschäftsjahr des Vereins buchhalterisch zu prüfen, wobei den Kassenprüfern zur Prüfung sämtlicher Unterlagen des Vereins, Rechnungen, Bankauszüge und der gleichen zur Verfügung zur stellen sind. Die Kassenprüfung soll spätestens einen Monat vor der Mitgliederversammlung
abgeschlossen sein.

§ 10 Satzungsänderung

(1) Die Änderung der Satzung bedarf der Zustimmung von 2/3 der zur Mitgliederversammlung anwesenden stimmberechtigten Mitglieder. Über Satzungsänderungen kann in der Mitgliederversammlung nur abgestimmt werden, wenn auf diesen Tagesordnungspunkt bereits in der Einladung zur Mitgliederversammlung hingewiesen wurde.
(2) Eine Änderung der Satzung, die von Aufsichts-, Gerichts- oder Finanzbehörden aus formalen Gründen verlangt wird, kann der Vorstand von sich aus vornehmen. Diese Satzungsänderungen müssen allen Vereinsmitgliedern unverzüglich schriftlich mitgeteilt werden.

§ 11 Haftungsausschluss

(1) Der Verein haftet nicht für Schäden und Verluste, die Mitglieder und sonstige Anwesende bei Vereinsveranstaltungen erleiden oder verursachen.

§ 12 Beitrag

(1) Alle Vereinsmitglieder – mit Ausnahme der Ehrenmitglieder – zahlen Beiträge nach Maßgabe eines Beschlusses der Mitgliederversammlung (Beitragsordnung).
(2) Die Beiträge sind nach Rechnungsstellung in Bar oder auf das Konto des Vereines zu entrichten.

§ 13 Auflösung des Vereines und Vermögensbindung

(1) Für den Beschluss, den Verein aufzulösen, ist eine 2/3-Mehrheit der in der Mitgliederversammlung anwesenden Mitglieder erforderlich. Der Beschluss kann nur nach rechtzeitiger Ankündigung in der Einladung zur Mitgliederversammlung gefasst werden.
(2) Im Falle der Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Chemnitz, die es unmittelbar und ausschließlich für die Förderung internationaler Gesinnung, der Toleranz auf allen Gebieten der Kultur und des Völkerverständigungsgedankens (in erster Linie zur Unterstützung gemeinnütziger Organisationen und Projekte möglichst aus dem Bereich Migration und vorrangig mit einem ungarischen Aspekt) zu verwenden hat.

§ 14 Inkrafttreten

(1) Die Satzung tritt am Tage ihres Beschlusses in Kraft.

Chemnitz, den 06.07.2014